Allgemeine Verkaufsbedingungen mit Datenverarbeitungserlaubnis

1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen:

1.1 Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde. Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Vorschriften des Bestellers oder Abreden sind für uns dann verbindlich, wenn wir Sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

1.2 Mit der Auftragserteilung oder Annahme von Lieferungen erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.

2. Angebote – Nebenabreden – Vertragsinhalt – Aufträge

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend indem Sinne, daß ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung annehmen.

2.2 In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.3 Telefonische Aufträge werden auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Mündliche Absprachen werden erst durch schriftliche Bestätigungen verbindlich. Für Irrtümer und Abweichungen in unseren Verkaufsunterlagen haften wir nicht. Aufträge werden zu den am Liefertag gültigen Preisen ausgeführt.

3. Preise

3.1 Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluss geltenden Lohn- Material- und Energiekosten. Erhöhen sich derartige Kosten bis zur Ausführung des Auftrages, dürfen wir einen im Rahmen des prozentualen Anteils dieser Kosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis berechnen.

3.2 Die angebotenen Preise sind E-Preise ohne Mehrwertsteuer. Die Preise können jeweils veränderten Verhältnissen angepaßt werden.

4. Versand

4.1 Wenn wir keine Versandvorschrift erhalten, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers versandt; das gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenem Fahrzeug ausführen, oder wenn wir die Transportkosten tragen oder vorlegen.

5. Lieferfristen und – Termine – Lieferungen

5.1 Für unsere Lieferungen vereinbarte Fristen und Termine gelten nur annähernd.

5.2 Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als gewährt, wenn wir die Ware oder wenn in Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft bis zum Ablauf der Frist das Lieferwerk bzw. unser Lager verlassen hat.

5.3 Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die außerhalb unseres persönlichen Einflussbereiches liegen, insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Produktionsstörungen, Sonderwünsche des Bestellers oder ähnliches, verlängert sich die Lieferung um die Dauer der Behinderung; das gilt auch für Verzögerungen, die dadurch eintreten, daß wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Eine Behinderung, welche die Dauer von drei Monaten überschreitet und deren Ende nicht abzusehen ist, berechtigt den Besteller und uns, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er infolge der Behinderung von uns nicht erfüllt werden kann.

5.4 Befinden wir uns mit einer Lieferung im Verzug, darf der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat und wenn nicht innerhalb dieser Nachfrist die Ware oder, falls sie nicht versandt werden kann oder soll, die Anzeige über unsere Auslieferungsbereitschaft abgesandt worden ist.

5.5 Aus der Überschreitung einer Lieferfrist oder aus Lieferverzug kann der Besteller keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei denn, daß die Fristüberschreitung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer Mitarbeiter beruht.

5.6 Versandort und Verpackung werden von uns gewählt. Wünscht der Kunde eine andere Versandart, trägt er eventuelle Mehrkosten. Lieferfristen sind unverbindlich, wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Wird die Ware nicht durch uns selbst ausgeliefert, trägt der Kunde das Risiko einer Beschädigung – dies gilt vor allem bei Expressversand.

6. Mängelhaftung

6.1 Wir übernehmen folgende Gewährleistung:

6.2 Etwaige Mängel der gelieferten Ware hat der Besteller uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist für Mängel, die bei der nach ordnungsgemäßen Geschäftseingang tunlichen Untersuchung erkannt werden können längstens eine Woche, für andere Mängel längstens zwei Wochen ab Eintreffen der Ware beim Besteller. Versäumt der Besteller die unverzügliche oder fristgerechte Anzeige eines Mangels oder wird die Ware, nachdem der Mängel entdeckt worden ist oder hätte entdeckt werden können, verändert, verliert der Besteller dadurch alle Gewährleistungsrechte.

6.3 Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.

6.4 Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, hat der Besteller, wenn wir es verlangen, die beanstandete Ware auf unsere Kosten zurückzusenden. Wir liefern in einem solchen Fall fehlerfreie Ersatzware, dies jedoch, wenn wir die Rücksendung der beanstandeten Ware verlangt haben, erst nach deren Eingang bei uns. Statt der Lieferung von Ersatzware können wir auch die Nachbesserung der mangelhaften Ware, die Wandlung des Vertrags hinsichtlich der mangelhaften Ware oder Minderung des Kaufpreises wählen. Der Besteller kann uns für die Ausübung dieses Wahlrechts schriftlich eine Frist von zehn Tagen setzen, die frühestens mit dem Eintreffen der mangelhaften Ware bei uns zu laufen beginnt; üben wir unser Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus. geht es auf den Besteller. Haben wir uns für eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung entschieden und geraten mit dieser Leistung in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist, die mindestens vier Wochen beträgt, setzen und nach Ablauf der Frist, wenn wir die Leistung nicht erbracht haben, nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrags verlangen.

6.5 Weitgehende als die hier bestimmten Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, solche für Mängelfolgen und wegen Verletzung der Ersatzlieferung oder Nachtbesserungspflicht eingeschlossen, stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, daß der Mangel der Ware oder die Verletzung unserer Gewährleistungspflicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer Mitarbeiter beruht.

6.6 Wir übernehmen in keinem Fall die Gewähr dafür, daß die bestellte Ware sich für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet und daß sie unter den beim Besteller oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann, vielmehr ist es Sache des Bestellers, dies vor der Verwendung oder Verarbeitung auszuprobieren. Wir haften nicht für die Fehler, die sich aus den vom Besteller eingerichteten Unterlagen (Zeichnungen, Mustern und dergleichen) ergeben.

7. Haftung für Produktgefahren und für Fehler bei Vertragsverhandlungen

7.1 Entsteht ein Schaden aus einer der gelieferten Waren anhaftenden Gefahr, mag diese Gefahr auf einen Mangel der Ware beruhen oder mit ihrem vertragsgemäßen Zustand verbunden sein, oder entsteht ein Schaden dadurch, daß vor dieser Gefahr nicht oder nicht ausreichend gewarnt worden ist, kann der Geschädigte einen sich daraus für ihn etwa ergebenen Schadensersatzanspruch nicht gegen uns geltend machen, es sei denn, daß unsere Geschäftsleitung oder einer unserer Mitarbeiter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.

7.2 Für die Folgen von Fehlern, die bei den Vertragsverhandlungen unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen Beratung des Bestellers, haften wir nur dann, wenn diese Folgen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer Mitarbeiter beruhen.

8. Rechnungen – Zahlungen

8.1 Wir erteilen Rechnung, sobald die bestellte Ware versand- oder abholbereit ist. Verzögerungen im Versand oder in der Abholung der Ware, die wir nicht zu vertreten haben, schieben nicht das Fälligwerden der Rechnung hinaus.

8.2 Wenn nichts anderes vereinbart wird, sind unsere Rechnungen innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto in bar bzw. durch Scheck auszugleichen. Ein Skontoabzug kommt nicht in Betracht, wenn der Besteller fällige ältere Verbindlichkeiten uns gegenüber hat und nicht spätestens gleichzeitig erfüllt. Rechnungen unter E 50,00 ohne MWSt. sind sofort ohne Abzug fällig.

8.3 Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden zugleich unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller, auch aus anderen Geschäften, sofort fällig. Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegengenommen haben, die noch nicht fällig sind, können wir sofortige Zahlung gegen Rückgabe der Wechsel verlangen.

8.4 Zahlt der Besteller nicht bei Fälligkeit, dürfen wir, ohne daß der Verzug vorliegen müßte, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe der Kosten eines laufenden Kredites unserer Hausbank, mindestens in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen.

8.5 Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegennehmen, geschieht dies immer nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllung Statt. Wir haben in diesen Fällen nicht für die rechtzeitige Vorlage oder Protestierung einzustehen. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers, er hat diese Beträge auf Anforderung unverzüglich zu erstatten.

8.6. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies gilt für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes bis zur Erfüllung solcher Forderungen

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zu vollen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollte, unser Eigentum. Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Besteller akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung im Sinne von Ziffer 8.5 Satz 1, wenn der Wechsel vom Besteller /Akzeptanten eingelöst ist und wir als Aussteller aus der Wechselhaftung vollständig befreit sind.

9.2 Bei der Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware ist jeder Eigentumserwerb des Bestellers ausgeschlossen. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für uns derart, daß wir als Hersteller anzusehen sind. Bei der Verarbeitung mit Waren anderer Herkunft, die ebenfalls unter einem auf die Verarbeitung ausgedehnten Eigentumsvorbehalts stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem Wert der anderen Waren, den diese im Zeitpunkt der Verarbeitung haben. Sollte aufgrund irgendwelcher Umstände bei der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware oder ihrer Verbindung mit anderer Ware Eigentum oder Miteigentum des Bestellers entstehen, geht dieses Eigentum sofort mit seiner Entstehung auf uns über. Alle Anwartschaftsrechte, die zu einem solchen Eigentumserwerb durch den Besteller führen können, tritt dieser schon jetzt an uns ab. Das aufgrund einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung für uns entstehende Eigentum ist rechtlich zu behandeln wie die ursprüngliche Ware.

9.3 Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben, gehen bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware ohne oder nach einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung oder ob sie an eine oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, daß uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder daß sie zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfaßt die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware. Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen einziehen, aber nicht abtreten, auch nicht im Factoring Geschäft. Wir können diese Befugnis widerrufen, wenn der Besteller eine ihm uns gegenüber, obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen. Die Einziehungsbefugnis des Bestellers erlischt automatisch, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, wenn er vom Gericht zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert wird, wenn die Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder wenn er sich um einen außergerichtlichen Vergleich bemüht. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung anzuzeigen, uns die Schuldner und die von ihnen geschuldeten Beträge bekanntzugeben und uns die Unterlagen, die wie zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigen, auszuhändigen.

9.4 Der Besteller darf Ware, die in unserem Eigentum oder Miteigentum steht (Vorbehaltsware), nur im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsganges veräußern, be- oder verarbeiten oder mit Waren anderer Herkunft verbinden. Eine Veräußerung ist nur im Wege des Verkaufs und nur mit der Maßgabe zulässig, daß die Forderungen des Bestellers aus dem Veräußerungsgeschäft, wie oben festgelegt, auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über unsere Ware ist der Besteller nicht befugt; er darf sie weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von bevorstehenden oder schon vollzogenen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die uns durch die Intervention entstehenden Kosten trägt der Besteller.

9.5 Kommt der Besteller mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangen, ohne zuvor nach § 455 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder nach § 326 BGB eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand des Kaufvertrages und die Verpflichtungen des Bestellers bleiben von einem solchen Verlagen und von der Herausgabe der Ware unberührt. Nehmen wir von uns gelieferte Ware unter Freistellung des Bestellers von seiner Annahmepflicht zurück, können wir als Schadensersatz wegen Nichterfüllung mindestens 25% des Rechnungswertes der Ware verlangen. Der Nachweis eines niedrigen Schadens durch den Besteller oder eines höheren Schadens durch uns wird dadurch nicht ausgeschlossen.

9.6 Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend bedingt, daß mit der vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zufallen. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüchen um mehr als 20% übersteigt.

10. Datenverarbeitungserlaubnis

10.1 Wir sind berechtigt, alle den Besteller betreffenden gesetzlich geschützten Daten im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.

11. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht

11.1 Erfüllungsort für die von uns erbringende Lieferung oder Leistung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes.

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag, auch für Wechsel und Scheckprozesse ist soweit zulässig Gütersloh. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch an einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Wenn der Besteller nicht Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, aber einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gelten diese Bestimmungen für den Fall, daß der Besteller nach Vertragsabschuss seine Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder daß sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

11.3 Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

12. Teilunwirksamkeit

12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.